EU-REACH
20. November 2020| Verfasst von GreenSoft Technology, Inc.
Glas und die EU-REACH-Verordnung
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gibt Erläuterungen zur REACH-Ausnahme für Glas in der EU
Gemäß der EU-REACH Verordnung, können Hersteller unter Umständen bestimmte Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen für bestimmte Stoffe und Verwendungszwecke in Anspruch nehmen.
Stoffe, die in Keramik- oder Glasfritten eingearbeitet sind, stellen eine solche Anwendung dar, die von den Registrierungs-, nachgeschalteten Anwender- und Bewertungsanforderungen gemäß Anhang V der REACH-Verordnung.
In diesem Monat ging bei GreenSoft Technology von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), hat die ECHA hat die EU-REACH-Verordnung Ausnahmen in Bezug auf Glasstoffe und Glasgegenstände.
Glas als Stoff ist von den EU-REACH-Titeln II, V und VI ausgenommen.
Der Stoff „Glas“ ist von REACH Titel II (Registrierung), V (nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) gemäß Eintrag 11 von Anhang V zur REACH Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b ausgenommen. Diese Ausnahme gilt für Glas als Stoff. Es ist jedoch zu beachten, dass Glas- oder Keramikfritten nur dann von der Registrierung ausgenommen sind, wenn sie die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung nicht erfüllen. Eintrag 11 wird in den Leitlinien zu Anhang V näher erläutert, die unter folgendem Link verfügbar sind: https://echa.europa.eu/guidance-documents/guidance-on-reach
Blei oder Bleioxid ist nur dann ausgenommen, wenn es vollständig in einer Glasmatrix eingekapselt ist.
Das Vorhandensein von Blei bzw. Bleioxid in einem fertigen Glaserzeugnis unterläge grundsätzlich den Verpflichtungen für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der Kandidatenliste, einschließlich der Mitteilung gemäß Artikel 33, sowie SCIP Meldepflichten unterliegen, sofern die SVHC-Konzentration über 0,1 % (Gew./Gew.) liegt, siehe http://echa.europa.eu/candidate-list-obligations
Handelt es sich bei dem Bleiglas jedoch um einen anderen Stoff – wobei argumentiert wird, dass das Blei so an das Glas gebunden ist, dass das daraus resultierende UVCB-Glas einen neuen Stoff darstellt –, unterliegt das Vorhandensein dieses Stoffes nicht der Meldepflicht. Dies ist beispielsweise der Fall bei Blei, das in Glasfritten in elektronischen Widerständen verwendet wird und ebenfalls von der EU-RoHS-Grenzwert gemäß EU-RoHS Anhang III, Ausnahme 7(c)-i, von den EU-RoHS-Grenzwerten ausgenommen ist.
Beachten Sie jedoch, dass, falls im Glas ungebundenes Blei vorhanden ist, dem der Benutzer ausgesetzt sein könnte, dies dem Empfänger mitgeteilt werden müsste. Beispielsweise würde Blei, das in Farbe oder Beschichtungen enthalten ist, die auf einen Glasgegenstand aufgetragen wurden, nicht als REACH ausgenommen.
Ausnahmen gemäß der EU-RoHS-Richtlinie gelten nicht automatisch als Ausnahmen gemäß der EU-REACH-Verordnung.
Beachten Sie, dass die Verpflichtungen in Bezug auf Stoffe in Erzeugnissen gemäß REACH unabhängig von anderen gesetzlichen Anforderungen gelten. Beispielsweise gilt eine Ausnahmeregelung für ein elektronisches Bauteil gemäß der RoHS-Richtlinie bedeutet nicht automatisch eine Ausnahme im Rahmen der REACH. Jede Ausnahme von der REACH Verpflichtungen muss die in der REACH-Verordnungfestgelegten Kriterien erfüllen.
GreenSoft Technology unterstützt bei der Einhaltung der EU-REACH-Verordnung
GreenSoft Technology arbeitet eng mit Behörden wie der der ECHA zusammen, um regulatorische Anforderungen zu verstehen und zu analysieren und zu ermitteln, inwiefern diese für unsere Kunden relevant sind.
Wir bieten EU-REACH-Datendienste an an, um Herstellern dabei zu helfen, sicherzustellen, dass die von ihnen auf den EU-Markt gebrachten Produkte den Anforderungen von REACH-Verpflichtung Verpflichtungen entsprechen.
GreenSoft Technology kann Ihren gesamten Compliance-Prozess verwalten, einschließlich der Abdeckung der EU-REACH-SCIP-Datenbank, indem wir im Rahmen unserer EU-REACH-Datendienste.
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