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    EU-RoHS-Richtlinie

    7. März 2019| Verfasst von GreenSoft Technology, Inc.

    Die Europäische Kommission veröffentlicht 10 Aktualisierungen der Ausnahmeregelungen zur EU-RoHS-Richtlinie

    Aktualisierte Liste der EU-RoHS-Ausnahmen zum Herunterladen verfügbar

    eu-rohsIm Februar hat die Europäische Kommission hat 10 Aktualisierungen der Ausnahmeregelungen gemäß dem EU-RoHS-2 Verordnung.

    Die Aktualisierungen der Ausnahmeregelungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union am 5. Februar 2019 veröffentlicht. Sie sind am Ende dieses Beitrags zusammengefasst.

    Die letzte vorherige Aktualisierung der EU-RoHS-Ausnahmeregelungen erfolgte im Mai 2018.

    GreenSoft führt eine zusammengestellte Liste der EU-RoHS-Ausnahmen, um EU-RoHS-Datendienste für unsere Kunden erbringen und unseren GreenData Manager auf dem neuesten Stand zu halten. Unsere zusammengestellte Liste wurde nun aktualisiert und enthält nun die jüngsten Änderungen der Europäischen Kommission.

    Die aktualisierte Liste der Ausnahmen von der EU-RoHS-Richtlinie können Sie hier herunterladen.

    GreenSoft behält den Überblick über die RoHS-2-Ausnahmen, damit Sie das nicht tun müssen

    Es kommt regelmäßig zu Aktualisierungen und Ausnahmen von Vorschriften. Da der Stand und der Zeitpunkt von Verlängerungen von Ausnahmeregelungen unbekannt sind, kann die Einhaltung der Vorschriften zu einer ständig wechselnden Herausforderung werden.

    Betroffene Unternehmen, die Teile oder Materialien verwenden, für die auslaufende Ausnahmeregelungen gelten, sollten unverzüglich damit beginnen, Ersatz zu suchen und die Verwendung dieser Teile oder Materialien schrittweise einzustellen.

    GreenSoft kann Sie bei diesem Prozess unterstützen, einschließlich der Beschaffung von Ersatzteilen. Wir helfen Ihnen dabei, die Stoffdaten zu Ihren Bauteilen zu erfassen und die Daten so aufzubereiten, dass sie den Sorgfalts- und Dokumentationsanforderungen von RoHS-2 und EN 50581 entsprechen. Erfahren Sie mehr über unsere RoHS-2-Datendienste oderkontaktieren Sie unsnoch heute, um loszulegen.

    Zusammenfassung der Aktualisierungen der EU-RoHS-Ausnahmeregelungen vom Februar 2019:

    Ausnahme Beschreibung Aktualisierungen Link
    Anhang III, Eintrag 7(c)-II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V Wechselstrom oder 250 V Gleichstrom oder höher Gilt nicht für Anträge, die unter Nummer 7 Buchstabe c Ziffer I und Nummer 7 Buchstabe c Ziffer IV dieses Anhangs fallen.
    Gültig bis:
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1–7 und 10;
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    — 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    — 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/169
    Anhang III, Eintrag 7(c)-IV Blei in dielektrischen Keramikmaterialien auf PZT-Basis für Kondensatoren, die Bestandteil von integrierten Schaltungen oder diskreten Halbleitern sind Gültig bis:
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1–7 und 10;
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    — 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    — 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/170
    In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 8(b) folgende Fassung: 8(b) und 8(b)-I:
    Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU, Eintrag 8 Buchstabe b) Cadmium und seine Verbindungen in elektrischen Kontakten Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab:
    – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    – 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    – 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/171
    Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU, Eintrag 8(b)-I Cadmium und seine Verbindungen in elektrischen Kontakten, die verwendet werden in:
    — Leistungsschaltern,
    — thermischen Steuerungen,
    — thermischen Motorschutzvorrichtungen (mit Ausnahme von hermetischen thermischen Motorschutzvorrichtungen),
    — Wechselstromschalter mit Nennwerten von:
    — 6 A und mehr bei 250 V AC und mehr, oder
    — 12 A und mehr bei 125 V AC und mehr,
    — Gleichstromschalter mit Nennwerten von 20 A und mehr bei 18 V DC und mehr, sowie
    — Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von ≥ 200 Hz.
    Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft am 21. Juli 2021 ab. (EU) 2019/171

    In Anhang III erhält Eintrag 15 folgende Fassung: 15 und 15a:

    Anhang III, Eintrag 15 Blei in Lötmitteln zur Herstellung einer funktionsfähigen elektrischen Verbindung zwischen Halbleiterchip und Träger in Flip-Chip-Gehäusen für integrierte Schaltungen Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab:
    – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    – 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    – 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/172
    Anhang III, Eintrag 15(a) Blei in Lötmitteln zur Herstellung einer funktionsfähigen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in Flip-Chip-Gehäusen für integrierte Schaltungen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
    – ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder größer;
    – ein einzelner Chip mit einer Fläche von 300 mm² oder größer in einem beliebigen Halbleiter-Technologieknoten;
    – gestapelte Chip-Gehäuse mit Chips von 300 mm² oder größer oder Silizium-Interposer von 300 mm² oder größer.
    Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft am 21. Juli 2021 ab. (EU) 2019/172

    In Anhang III erhält Eintrag 21 folgende Fassung: 21, 21(a), 21(b) und 21(c):

    Anhang III, Eintrag 21 Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emaille auf Glas, wie beispielsweise Borosilikat- und Kalk-Natron-Glas Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab:
    – 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    – 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    – 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/173
    Anhang III, Eintrag 21(a) Cadmium, das in farbigem bedrucktem Glas zur Filterung eingesetzt wird und als Bestandteil in Beleuchtungsanwendungen verwendet wird, die in Anzeigen und Bedienfeldern von Elektro- und Elektronikgeräten verbaut sind Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der unter Nummer 21 Buchstabe b oder Nummer 39 fallenden Anträge, und läuft am 21. Juli 2021 aus. (EU) 2019/173
    Anhang III, Eintrag 21 Buchstabe b) Cadmium in Druckfarben zum Auftragen von Emaille auf Glas, wie beispielsweise Borosilikat- und Kalk-Natron-Glas Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der unter Nummer 21 Buchstabe a oder Nummer 39 fallenden Anträge, und läuft am 21. Juli 2021 aus. (EU) 2019/173
    Anhang III, Eintrag 21 Buchstabe c) Blei in Druckfarben für das Auftragen von Emaille auf andere Gläser als Borosilikatgläser Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft am 21. Juli 2021 ab. (EU) 2019/173
    Anhang III, Eintrag 29 In Kristallglas gebundenes Blei gemäß der Definition in Anhang I (Kategorien 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates Gültig bis:
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1–7 und 10;
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    — 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    — 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/174
    Anhang III, Eintrag 32 Bleioxid in Dichtungsfritten zur Herstellung von Fensterbaugruppen für Argon- und Krypton-Laserröhren Gültig bis:
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1–7 und 10,
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen In-vitro-Diagnostika und industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte,
    — 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8,
    — 21. Juli 2024 für Kategorie 9 „Industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte“ sowie für Kategorie 11.
    (EU) 2019/175
    Anhang III, Eintrag 37 Blei in der Beschichtungsschicht von Hochspannungsdioden auf der Basis eines Zinkborat-Glaskörpers Gültig bis:
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1–7 und 10;
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    — 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    — 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/176

    In Anhang III erhält Eintrag 18(b) folgende Fassung: 18(b) und 18(b)-I:

    Anhang III, Eintrag 18 Buchstabe b) Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (Bleianteil von höchstens 1 Gewichtsprozent) von Entladungslampen, wenn diese als Sonnenbräunungslampen verwendet werden und Leuchtstoffe wie BSP (BaSi₂O₅:Pb) enthalten Gültig bis:
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 1–7 und 10;
    — 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Steuerungsgeräten;
    — 21. Juli 2023 für In-vitro-Diagnostika der Kategorie 8;
    — 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Steuerungsgeräte der Kategorie 9 sowie für die Kategorie 11.
    (EU) 2019/177
    Anhang III, Eintrag 18(b)-I Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (Bleianteil von höchstens 1 Gewichtsprozent) von Entladungslampen, die Leuchtstoffe wie BSP (BaSi₂O₅:Pb) enthalten, bei Verwendung in medizinischen Phototherapiegeräten Gilt für die Kategorien 5 und 8, mit Ausnahme der unter Nummer 34 des Anhangs IV fallenden Anträge, und läuft am 21. Juli 2021 aus. (EU) 2019/177
    Anhang III, Eintrag 42 Lead in bearings and bushes of diesel or gaseous fuel powered internal combustion engines applied in non-road professional use equipment:
    — with engine total displacement ≥ 15 litres;
    or
    — with engine total displacement < 15 litres and the engine is designed to operate in applications where the time between signal to start and full load is required to be less than 10 seconds; or regular maintenance is typically performed in a harsh and dirty outdoor environment, such as mining, construction, and agriculture applications

    Gilt für Kategorie 11, mit Ausnahme der Anträge, die unter Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs fallen.

    Gültig bis zum 21. Juli 2024.

    (EU) 2019/178

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